Verfassung
der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Berlin-Neukölln,
Körperschaft des öffentlichen Rechts


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Berlin-Neukölln, Körperschaft des öffentlichen Rechts trägt den Namen „Kiezkirche Rixdorf“.
Mit Schreiben vom 15.06.1966 wurde durch den Senat von Berlin bestätigt, dass diese Gemeinde die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt.
Der Sitz der Gemeinde ist Berlin. Die Anschrift ist: Hertzbergstraße 4-6, 12055 Berlin.

§ 2 Bekenntnis und Aufgaben

Grundlage allen Denkens und Handels der Gemeinde ist die Heilige Schrift. Die Gemeinde versteht sich als zugehörig zur gesamten Gemeinde Jesu Christi. Ihre Aufgabe ist die Ausbreitung des Evangeliums von Jesus Christus, den sie als Herrn und Erlöser der Welt bekennt.
Sie versieht ihren Auftrag durch Wort und Tat.

§ 3 Mitgliedschaft

Über die Mitgliedschaft in der Gemeinde entscheidet die Gemeindeversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft kann erworben werden:
a) durch die Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens an Jesus Christus als Herrn und Erlöser.
b) durch Überweisung von einer anderen Gemeinde im "Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland".
c) durch Aufnahme aus bekenntnisverwandten Gemeinden.
d) durch Wiederaufnahme.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod.
b) durch Überweisung an eine andere Gemeinde im "Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland", an eine andere bekenntnisverwandte Gemeinde.
c) durch Austritt.
d) durch Ausschluss.
e) durch Streichung.
(3) Es ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen.

§ 4 Organe der Gemeinde und gesetzlicher Vertreter

(1) Organe der Gemeinde sind
a) die Gemeindeversammlung
b) die Gemeindeleitung

(2) Die Gemeinde wird gesetzlich durch zwei Mitglieder der Gemeindeleitung gemeinschaftlich vertreten, von denen eines Ältester sein muss. Willenserklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet wird, sind von ihnen schriftlich anzugeben.
(3) Die Gemeindeleitung kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben einzelnen Gemeindemitgliedern besondere Vollmachten übertragen.

§ 5 Gemeindeversammlung

(1) Zur Gemeindeversammlung gehören alle Mitglieder der Gemeinde.
(2) Die Gemeindeversammlung wird grundsätzlich durch die Gemeindeleitung einberufen. Dies kann durch Bekanntgabe in den Zusammenkünften der Gesamtgemeinde oder durch Veröffentlichung im Gemeindebrief der Gemeinde geschehen.
Die Gemeindeversammlung ist spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Einzelfällen muss die Ladungsfrist nicht eingehalten werden. Die Gemeindeversammlung findet bei Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder muss die Gemeindeleitung innerhalb von 4 Wochen eine Gemeindeversammlung einberufen. Aus dem Antrag muss das Anliegen erkennbar und begründet sein.
(3) Die Gemeindeversammlung wird durch ein Mitglied der Gemeindeleitung geleitet.
(4) Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich. In besonderen Fällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Dieses ist bei der Einladung zu vermerken. Auf Beschluss der Gemeindeversammlung kann dies auch während der Versammlung erfolgen.
(6) Der Gemeindeversammlung obliegen vor allem folgende Aufgaben:
a) die Gemeindeverfassung zu beschließen,
b) über Mitgliedschaften zu beschließen,
c) die Berufung der hauptamtlichen Mitarbeiter, die Wahl der Gemeindeleitung und die Bestätigung der Ältesten bzw. die Beauftragung sowie Bestätigung der Gruppenleiter.
d) die Arbeitsberichte der Gemeindeleitung und der Arbeitsgruppen entgegenzunehmen.
e) jährlich je zwei Mitglieder der Gemeinde zu wählen, die die Gemeindekasse und die Büchertischkasse prüfen und der Gemeindeversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten.
f) den von der Gemeindeleitung jährlich zu erstattenden Gemeindebericht und den von dem Gemeindekassierer und dem Büchertischverantwortlichem jährlich zu erstattenden Haushaltsbericht entgegenzunehmen und nach Anhörung der Prüfung über die Entlastung der Gemeindeleitung und der Kassenverwalter zu beschließen.
(7) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde anwesend ist.
(8) Über jede Gemeindeversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(9) Muss abgestimmt oder gewählt werden, so entscheidet die einfache Mehrheit, wenn nicht nach den Absätzen 10 und 11 eine größere Mehrheit erforderlich ist oder die Wahlordnung etwas anderes bestimmt.
(10) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Gemeindemitglieder bedürfen:
a) Beschlüsse über die Gemeindeverfassung, soweit sie nicht die Auflösung der äußeren Organisation der Gemeinde zur Folge haben können.
b) Beschlüsse über Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis und Ausschluss aus der Gemeinde.
c) die Berufung und die Auflösung der Dienstverhältnisse der angestellten Mitarbeiter.
(11) Einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde bedürfen Beschlüsse über Änderung oder Ende der äußeren Organisation der Gemeinde (§ 9 (1)).

§ 6 Gemeindeleitung

(1) Die Gemeindeleitung besteht aus den gewählten Mitgliedern und den ordinierten Pastoren, den ordinierten Diakonen, den Gemeindereferenten mit pastoralen Aufgaben und den Gemeindereferenten. Der Haupt-Gemeindepastor oder Haupt-Gemeindereferent mit pastoralen Aufgaben ist Ältester kraft Amtes. Die Gemeindeleitung wählt aus ihrer Mitte einen Gemeindeleiter und einen stellvertretenden Gemeindeleiter, diese sind Älteste. Nicht als Älteste gewählte Gemeindeleitungsmitglieder tragen die Bezeichnung Diakon/in.
Die Zahl der Mitglieder der Gemeindeleitung ist von den jeweiligen Erfordernissen abhängig. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeindeversammlung. Es sollen jedoch mindestens fünf gewählte Mitglieder der Gemeindeleitung angehören.
(2) Der Gemeindeleitung obliegen u. a. folgende Aufgaben:
a) die Beschlüsse der Gemeindeversammlung zu vollziehen,
b) Gemeindeveranstaltungen zu planen und die Arbeitsgruppen zu fördern und für gegenseitige Information und Zusammenarbeit aller Arbeitszweige zu sorgen,
c) das Mitgliederverzeichnis zu führen,
d) der Gemeindeversammlung Arbeitsberichte und den jährlichen Haushaltsbericht zu erstatten,
e) über außerplanmäßige Ausgaben zu beschließen, wenn sie unvorhersehbar und dringend sind,
(3) Die Gemeindeleitung wird von der Gemeindeversammlung in geheimer Wahl für eine Dienstzeit von vier Jahren gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist eine Ergänzungswahl erforderlich, die Dienstzeit dieses nachgewählten Mitgliedes endet dann zu dem Zeitpunkt, an dem das frühere Mitglied ausgeschieden wäre.
(4) Die Gemeindeleitung wird regelmäßig zu einer Sitzung von dem Gemeindeleiter  oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Gemeindeleitung muss außerdem zu einer Sitzung einberufen werden, wenn drei ihrer Mitglieder dies beantragen.
(5) Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse ist die einfache Stimmen-Mehrheit erforderlich.
(6) Über die Sitzung der Gemeindeleitung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Ergebnisprotokoll ist als ausreichend anzusehen.
Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung zu genehmigen.
(7) Die Gemeindeleitung kann im Bedarfsfall zu ihrer Beratung und Unterstützung
a) Mitarbeiter anhören,
b) Ausschüsse für besondere Fragen und Aufgaben anhören,
c) Fachleute zu den Beratungen hinzuziehen.
(8) Die Mitglieder der Gemeindeleitung haben über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt werden und die ihrem Wesen nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, zu schweigen, auch wenn sie nicht mehr Mitglied der Gemeindeleitung sind.

§ 7 Haushalts- und Kassenwesen

(1) Die Gemeinde erfüllt ihren Haushalt durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder, durch Sammlungen, Erträge aus dem Vermögen und durch sonstige Einnahmen.
(2) Die Gemeinde erstrebt keinen Gewinn. Ihre Einnahmen und ihr Vermögen dürfen nur verwendet werden für
a) kirchliche und gemeinnützige Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Aufgaben und Ziele der Gemeinde gefördert werden.
b) mildtätige Zwecke, die ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, Bedürftige zu unterstützen.
(3) Die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt hierdurch unberührt.
(4) Den Gemeindemitgliedern steht kein Anteil an den Einnahmen und dem Vermögen der Gemeinde zu. Vermögenswerte dürfen ihnen nicht zugewendet werden. Beiträge, Spenden und Schenkungen werden vorbehaltlich gesetzlicher Sonderbestimmungen nicht zurückgezahlt.
(5) Für außerplanmäßige Ausgaben bedarf es der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, es sei denn, dass wegen Dringlichkeit eine Entscheidung durch die Gemeindeleitung erfolgen muss.
(6) Über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde ist ordnungsmäßig Buch zu führen. Zur Prüfung der Rechnungslegung beruft die Gemeindeversammlung mindestens zwei ihrer Mitglieder. Die Prüfung findet einmal jährlich – bis zur Jahresgemeindestunde – statt, oder aber in besonderen Fällen zwischendurch auf Veranlassung durch die Gemeindeleitung.

§ 8 Änderung der Gemeindeverfassung

Änderungen dieser Gemeindesatzung können nur durch die Gemeindeversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Briefliche Stimmabgabe ist möglich.

§ 9 Auflösung

(1) Die Gemeinde kann aufgelöst werden durch Beschluss der Gemeindeversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Gemeindemitglieder. Briefliche Stimmabgabe ist möglich.
(2) Bei Auflösung der Gemeinde fällt das Vermögen an den „Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.“, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen hat.

§ 10 Gleichstellung

Die hier verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

§11 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Verfassung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie hebt alle früheren Satzungen auf.
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 01.03.2020 in Berlin-Neukölln.

 

Wahl- und Abstimmungsordnung
der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Berlin-Neukölln,
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Diese Ordnung regelt in Ergänzung zur Gemeindeverfassung das Verfahren:
   §1    der Abstimmung
   §2    der Berufung der hauptamtlichen Mitarbeiter
   §3    der Wahl der Mitglieder der Gemeindeleitung
   §4    der Wahl der Ältesten
   §5    der Wahlprüfung

§ 1  Abstimmung

(1) Gegenstand einer Abstimmung ist
a) eine von der Gemeindeleitung zum Beschluss vorgelegte Angelegenheit
b) ein aus der Gemeindeversammlung im Rahmen der Tagesordnung gestellter Antrag, soweit er von mindestens zwei weiteren Mitgliedern unterstützt wurde.
(2) Stehen mehrere Anträge gleichzeitig zur Abstimmung, so sollte über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt werden.
(3) Vor jeder Abstimmung ist eine angemessene Erörterung der Angelegenheit zu gewähren. Die Angelegenheit ist klar und verständlich zu formulieren.
(4) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Bei Zweifel ist die Gegenprobe zu machen.
(5) Die einfache Mehrheit entscheidet. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 2  Berufung der hauptamtlichen Mitarbeiter durch Wahl

(1) Die Gemeinde bestimmt einen Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer. Diese Zahl kann im Verhältnis zum erwarteten Arbeitsanfall erhöht werden. Wahlleiter und Wahlhelfer bilden den Wahlausschuss.
(2) Die Wahl wird schriftlich und anonym vorgenommen.
(3) Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis bekannt. Die Wahlzettel sind im Anschluss an die folgende Gemeindeversammlung zu vernichten.
(4) Für die Berufung der hauptamtlichen Mitarbeiter gilt § 5 (10c) der Gemeindeverfassung.

§ 3 Wahl der Gemeindeleitung

(1) Die von der Gemeindeversammlung zu wählenden Mitglieder der Leitung werden für vier Jahre in der Weise gewählt, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder neu zu wählen ist.
(2) Die Wahl der Gemeindeleitung, die turnusmäßig oder bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder der Gemeindeleitung als Ergänzungswahl notwendig wird, ist von einem Wahlausschuss so vorzubereiten, dass die Wahlberechtigten aufgefordert werden, innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen die erforderliche Zahl an Gemeindemitgliedern (§ 6 (1) der Verfassung der Gemeinde) für die Gemeindeleitung schriftlich vorzuschlagen, die nach Prüfung der persönlichen Voraussetzungen geeignet sind, den Dienst als Älteste oder Diakone zu übernehmen.
(3) Der Gemeindeleitung können nur Gemeindemitglieder angehören, die zum Zeitpunkt der Wahl geschäftsfähig, mindestens 24 Jahre alt und wenigstens seit vier Jahren Mitglieder einer Gemeinde unserer Benennung sind, davon müssen mindestens zwei Jahre auf die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Berlin-Neukölln entfallen.
(4) Die Gemeindeversammlung bestimmt auf Vorschlag der Gemeindeleitung einen Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer; diese Zahl kann im Verhältnis zum erwarteten Arbeitsanfall erhöht werden. Wahlleiter und Wahlhelfer bilden den Wahlausschuss. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht wählbar.
(5) Die Wahl wird auf einheitlichen Vordrucken schriftlich und anonym vorgenommen. Die Vordrucke sollen die 1 ½-fache Anzahl der Kandidaten enthalten, die als Gemeindeleitungsmitglieder zu wählen sind. Die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet. Briefwahl ist möglich.
(6) Die erforderliche Zahl an Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil ist, wenn sie mindestens 50% der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in die Gemeindeleitung gewählt, sofern sie ihre Zustimmung geben. Die Befragung führt der Wahlleiter durch. Bei einer turnusmäßigen Wahl, in der auch eine Ergänzungswahl mit stattfindet, ist von den gewählten Kandidaten der Kandidat mit dem geringsten Stimmenanteil als Ergänzungsmitglied im Sinne des § 6 (3) der Verfassung der Gemeinde gewählt.
Bei Verzichtserklärungen rücken die Kandidaten in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils nach. Auch hier ist eine Erklärung über die Annahme der Wahl erforderlich. Falls die Ermittlung der zu wählenden Mitglieder der Gemeindeleitung wegen Stimmengleichheit oder nicht ausreichendem Stimmenanteil (mindestens 50%) nicht möglich ist, muss eine sofortige schriftliche Stichwahl unter Angabe  der Kandidaten durchgeführt werden. Wegen der Dringlichkeit ist die Briefwahl ausgeschlossen.

§ 4 Wahl der Ältesten

(1) Die Gemeindeleitung wählt aus ihrer Mitte einen Gemeindeleiter und einen stellvertretenden Gemeindeleiter, diese sind Älteste. Der Wahlleiter stellt nach Befragung der einzelnen Mitglieder der Gemeindeleitung die Kandidatenliste für die Gemeindeleiterwahl in alphabetischer Reihenfolge auf und leitet das Wahlverfahren. Die Wahl muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl zur Gemeindeleitung stehen; sie ist schriftlich und anonym durchzuführen. Der Wahlleiter hat über die Wahlergebnisse eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Der Gemeindeleiter und sein Stellvertreter werden in zwei von einander getrennten Vorgängen gewählt.
(3) Die Wahl des Gemeindeleiters und seines Stellvertreters durch die Gemeindeleitung bedarf der Bestätigung durch die Gemeindeversammlung, mit einfacher Mehrheit durch Handhebung.
(4) Die Mitglieder der Gemeindeleitung, die nicht als Älteste gewählt werden, sind Diakone.
(5) Bei Ausscheiden eines Ältesten oder Diakons während der vierjährigen Amtszeit sind Ergänzungswahlen, für die verbleibende Zeit der Wahlperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abschnitte 3. und 4., durchzuführen.
(6) Mit der Wahl der neuen Gemeindeleitung enden die bisherigen Berufungen als Älteste und Diakone.

§ 5 Wahlprüfungsverfahren

(1) Einwände wegen Formfehler sind vor oder unmittelbar nach der Abstimmung oder der Wahl vorzubringen und zu begründen. War das formelle Fehlverhalten so erheblich, dass seine Nichtbeachtung das Abstimmungs- oder Wahlergebnis verfälschte, so ist die beanstandete Abstimmung oder Wahl nichtig und der Abstimmungs- oder Wahlvorgang zu wiederholen. Hierüber entscheidet die Gemeindeversammlung.
(2) Der Wahlausschuss hat über die Wahlergebnisse eine Niederschrift zu fertigen.

§ 6 Gleichstellung

Die hier verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

§ 7 Schlussbestimmungen

Die vorstehende Wahlordnung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie hebt alle früheren Wahlordnungen auf.
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16.03.2014 in Berlin-Neukölln.

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